- Startseite
- Schlagzeilen.com Katalog
- Warenkorb › Keine Artikel
- SM-Kontaktanzeigen
- Redaktionelles
- Wir über uns & Matthias′ Kolumne
- Newsletter
- SM-Nachrichten
- Allgemeine Infos zu SM und Beratungstelefon
- SM-Gruppen & Stammtische
- Termine
- BDSM Links
- Hamburg-SM-Infos für Gäste
- Suche
- Bondage Project - Workshops und Web
- Kontakt
- Impressum, Versand & Zahlung, Datenschutzerklärung
- AGB und Widerrufsbelehrung
- Konditionen (Mediadaten, Verlagsbedingungen etc.)
- Verlinkung mit uns
« Schlagzeilen SZ 117 finden Sie auf der vorhergehenden Seite.
Auf der nächsten Seite finden Sie: Schlagzeilen SZ 115 »
Sie betrachten in der aktuellen Artikelgruppe die Seite 96/222 Schlagzeilen SZ 116

Lieferzeit 2 - 3 Tage.
Lager Artikel - sofort Lieferbar
Produkt-Details zu: Schlagzeilen SZ 11696 Seiten, vierfarbig, mit Geschichten und Fotos, Kontaktanzeigen, Terminen und Gruppen und Schwerpunktthema: "Feminisierung - Erzwungen oder gewollt?"

Vor einigen Jahren brachten wir mal einen Schwerpunkt, in dem es unter anderem um Abhängigkeit und Hörigkeit ging. Natürlich sind diese Zustände meist mit einer sehr deutlichen Macht-Abgabe verbunden, die wiederum dem nicht-hörigen und nicht-abhängigen Partner sehr viel Macht gibt. Diese Zugeständnisse werden natürlich in der Hoffnung gemacht, dass der andere das nicht missbraucht.
Doch Macht-Abgabe geschieht ja nicht erst bei diesen eher krassen Formen, sondern sehr viel früher. Das fängt an bei der Erlaubnis, sich fesseln zu lassen, geht hin zur bereitwilligen Annahme von Kleider-Vorschriften und endet in manchen 24/7-Partnerschaften mit einer Übereignung der gesamten Macht und des persönlichen Besitzes an den aktiven Partner.
Aus der „normalen“ Welt der Politik und Wirtschaft, aber auch der ganz alltäglichen Erwerbsarbeit wissen wir, dass die Macht, die man über andere hat, sehr verführerisch ist und sei es, dass man quasi automatisch ein Verhalten entwickelt, welches diese Macht immer wieder bestätigt. Denn die Macht ist nur so lange gegeben, wie man sich sicher sein kann, dass man sie hat. Und diese Sicherheit gibt es nicht per göttlicher Erleuchtung, sondern nur im Austesten dessen, was einem diese Macht ermöglicht. Sobald dieser Mechanismus des Macht-Habens und der Macht-Bestätigung nicht mehr funktioniert, spricht man von Macht-Verlust oder gar Ohnmacht (ohne Macht sein).
Natürlich ist der Mächtige auf denjenigen angewiesen, der ihn mächtig sein lässt. Und dieser wiederum ist dann derjenige ohne Macht.
Für den Machterhalt werden Kriege angezettelt, Morde begangen und Intrigen gesponnen. Das bedeutet, der Versuch des Machterhalts kann zu Gewalt führen. Und nicht immer sind es die Ohnmächtigen, die dabei auf der Strecke bleiben, denn manchmal verändert sich das Kräfteverhältnis zugunsten der eigentlich Ohnmächtigen, die dann zu denen werden, die dann ihrerseits die Macht haben und für ihren Erhalt kämpfen.
Es fragt sich natürlich, wo innerhalb dieser Prozesse der Gebrauch der Macht umschlägt in einen Missbrauch derselben. Spätestens da, wo die Mittel den Zweck heiligen (angeblich), wird missbraucht.
Doch oft beginnt dieser Missbrauch schon früher, weil die Macht sich beweisen muss. Der Lehrer, der ungerechte Noten gibt; der Polizist, der seine Stellung ausnutzt; der Chef, der seinen Angestellten maßregelt und bestraft. Sie alle benutzen ihre Macht, um diese zu bestätigen – und weil sie es können. Und in der Demonstration dieser Macht entsteht der Missbrauch.
Wenn ich diese Überlegungen auf die Machtspiele innerhalb von SM-Beziehungen übertrage, dann liegt es nahe, dass auch in diesem Geflecht von oben und unten, aktiv und passiv, dominant und devot, ähnliche Mechanismen passieren.
Innerhalb von menschlichen Beziehungen gibt es viele Ebenen, auf denen Macht-Abgabe und Macht-Ausübung erlebt werden.
Wenn ich mein eigenes Verhalten innerhalb einer Beziehung betrachte, dann gibt es einmal die Ebene des konkreten Handelns (ich kneife sie in die Brustwarze), die Ebene der körperlichen Gefühle (ich spüre den Druck meiner Finger auf ihrem Nippel, sie spürt den Schmerz), die Ebene der direkten Emotion (mir bringt es Freude und Vergnügen, ihr weh zu tun; sie findet es je nach Situation reizvoll, übergriffig oder unnötig), der indirekten Emotion (ich fühle mich gut und sie ärgert sich über mich) und der strukturellen Emotion (ich mache das, weil ich es will und kann; sie erleidet das, weil es Teil des gemeinsamen Spiels ist, mir für den Griff an den Nippel keine Ohrfeige zu geben).
Selbstverständlich kann man so eine Situation noch viel genauer betrachten, aber für das was ich zeigen möchte, erscheint es mir ausreichend.
Im obigen Beispiel überlässt sie mir die Macht, ihr Schmerz zuzufügen, wenn mir danach ist und sich nicht zu wehren, wenn ihr danach ist.
Der entscheidende Punkt liegt in der direkten Emotion: Nutze ich meine Macht, um ihr mit Schmerz gut zu tun oder missbrauche ich die Macht, weil es mich einfach gerade in den Fingern juckt? Es kann natürlich sein, dass dieser „kleine Missbrauch“ etwas ist, was wiederum sie kickt, weil sie es erotisch findet, dass ich auch Dinge mache, einfach nur, weil ich Lust darauf habe – unabhängig davon, ob sie es gerade gut findet? Und steht sie damit auf bestimmte Formen des Missbrauchs, weil sie ja scheinbar genau diesen Machtmissbrauch provoziert?
Das führt zu der Frage, ob es vielleicht einen „guten Missbrauch“ innerhalb von SM-Beziehungen geben kann und wenn ja, wo sich der „gute“ vom „bösen“ unterscheidet.
Ein Lösung dieser Frage erscheint mir recht einfach: Da wo der „Missbrauch“ Teil eines erotischen Spiels ist, an dessen Ende eine für beide wie auch immer geartete Befriedigung steht, handelt es sich eher um konstruktiven Gebrauch der Macht. Und da, wo sich einer oder auch beide hinterher eher schmutzig, klein, traurig, verletzt und nicht respektiert – also ungeliebt fühlen, ist die Benutzung der Macht destruktiv, also ein Missbrauch.
Das ist ähnlich wie bei der scheinbaren Gewalt innerhalb von SM-Spielen, wie sie etwa in einer Schlage-Session passiert. Das, was auf der Handlungsebene passiert, muss sich nicht unbedingt unterscheiden von realer Gewalt. Erst durch genaue Betrachtung dessen, was auf den verschiedenen emotionalen Ebenen bei den Beteiligten geschieht, lässt sich im Blick behalten, wie aus der gewalttätigen Handlung eine befriedigende Session wird.
Matthias

London, diese Stadt, die so viele Einwohner hat wie ganz Österreich, beherbergt natürlich auch viele „kinky people“. Aber wie lernt man die kennen?
„Auf Partys“, wird man da spontan zur Antwort bekommen. Nun, wer regelmäßiger Besucher von Londoner Partys ist, der weiß um den Lärmpegel der dortigen Soundsysteme und die Schwierigkeit, sein eigenes Wort zu verstehen. Ganz zu schweigen vom Nachbarn/ der Nachbarin, den/die man gerne kennenlernen möchte. Da ist es ganz gut, wenn man die Leute schon vorher in etwas ruhigerer Umgebung getroffen hat.
Das Zauberwort zur Kontaktaufnahme heißt „Munches“. Das sind Treffen, die ein bisschen wie deutsche oder österreichische Stammtische anmuten ... und doch ganz anders.
Unlängst war mir wieder einmal nach einem Munch-Besuch und ich wählte den Treffpunkt schlechthin, den „London Munch“. Der ist auch für Touries leicht zu finden, er findet nämlich im Pub „The Elephant“ statt, das nur wenige Straßen vom Tower entfernt liegt.
Schon auf dem Weg von der U-Bahn zum Pub stach mir eine Frau ins Auge, die offenbar den selben Weg hatte. Bei den Stiefeln!
Im Pub selber war dann ganz offensichtlich, wo sich hier die „Perverts“ trafen. Im Keller war nämlich geschlossene Gesellschaft angesagt. Beim Betreten desselben rutschte mir dann kurz das Herz in die Hose: Herrschaft, waren da viele Leute! Die geräumige Kellerbar war schon gut zur Hälfte gefüllt und dabei war es noch nicht einmal acht Uhr abends. Dominierende Farbe war zwar schwarz, insgesamt waren alle Besucher aber recht „zivil“ unterwegs. Wenn man einmal vom Logo des einen oder anderen T-Shirts und ein paar Halsbändern absah.
Ich kaufte mir also ein Pint vom London Pride und hielt mich dann etwas krampfhaft am Bierglas fest. Doch die leichte Panik dauerte nicht lange, denn schon kam ein junger Mann auf mich zu, stellte fest, dass ich etwas verlassen in der Gegend herumstand und begann mir verschiedene Leute, darunter auch die Organisatorin des Munches vorzustellen. Als ich dann nach wenigen Minuten meine Unsicherheit abgelegt und meine ersten Gesprächspartnerinnen und -partner gefunden hatte, zog sich mein „Tutor“ diskret zurück: „Ich geh dann wieder zu meinen Leuten. Ich wünsch’ Dir noch einen schönen Abend.“
Und so ging’s allen, die zum ersten Mal oder selten auf diesem Munch waren. Yan, eine Asiatin, war eigens aus Cambridge gekommen, um Kontakte zu knüpfen. Denn im schmucken Universitätsstädtchen sei nicht viel los, meinte sie. Außerdem wäre ihr die Anonymität der Metropole doch lieber. Auch Laura, eine gebürtige Athenerin, mit der ich mich eine Weile unterhielt, wurde rasch und liebenswürdig integriert.
Naja, und so groß kann London gar nicht sein, dass man nicht auch hier jemanden trifft, der jemanden kennt, den man kennt. Die Community ist in Wahrheit halt auch in der Millionenstadt halbwegs überschaubar. Das musste ich bei einem Schwätzchen mit Steve feststellen. Als er feststellte, dass ich ursprünglich eigentlich ein Österreicher bin, meinte er nur. „Ah, da kenn ich eine, die wohnt im Süden von London.“ Und dann nannte er ihren Nick, unter dem sie im Internet bekannt ist. Ich musste grinsen und meinte: „Ja, die kenn ich auch.“
So wurde es tatsächlich ein vergnüglicher Abend und wer nicht die Schüchternheit
in Person ist, der geht nach so einem Munch mit ein paar neuen Telefonnummern nach Hause ... Oder mehr ...
Insgesamt gibt es in London inzwischen wohl mehr als ein Dutzend Munches. Die Palette reicht vom „Geek Munch“, bei dem sich die „faden“ Computerfreaks treffen, über ein Meeting für große Männer und Frauen, dem „BBW/ Big Sub Munch“, bis zum Stammtisch für Leute über 35, der „London Over 35 Group and Munch“ oder dem Frauen-Treff, dem „London Ladies Munch“. Und dann natürlich noch die Treffen in den verschiedenen Stadtteilen, vom Croydon bis zum Greenwich Munch, vom „North London Kink Meet-UP“ bis zum Putney Munch. Die meisten Munches sind absolut „vanilla“. Es wird also nicht gespielt, die Lokale, in denen sie stattfinden, sind gewöhnliche Pubs, das Outfit der Munch-Besucher sollte daher nicht zu einschlägig sein. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass aus dem Munch plötzlich eine richtige Party wird. Wie es beim ersten „Camden Munch“ im letzten Herbst geschehen ist.
Wer einen Überblick bewahren möchte, der sieht am besten auf den einschlägigen Internet-Seiten nach.
Bei www.londonfetishscene.com gibt es zum Beispiel einen wunderbaren Kalender, der London Munch hat eine eigene Webseite: http://londonmunch.bizhat.com
Uwe

Eine fiktive Gesetzesvorlage (wie sie in einer SM-Welt vielleicht möglich wäre)
1a. Gesetzesvorlage zur rechtlichen Regelung des neu einzuführenden Personenstandes des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses
Vom 2. Mail 1990
(Auszug)
Eine fraktionenübergreifende Gruppe von 93 Abgeordneten des Deutschen Bundestags aus CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen und
Linkspartei vertritt den Standpunkt, die europarechtlichen AntiDiskriminierungs-Bestimmungen verböten die Benachteiligung der Bevölkerungsgruppe der Hörigkeitswilligen im Personenstandsrecht. Zur längst überfälligen Beseitigung der Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe schlägt sie vor, einen der Orientierung Hörigkeitswilliger gerecht werdenden weiteren gesetzlichen Personenstand zu schaffen, den Personenstand des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses. Sie hat darum gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Bundestag eine Gesetzesvorlage eingebracht, nach der im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Familienrecht) im Anschluss an § 1921 die folgenden Regelungen eingefügt werden sollen: Titel 4: Eingetragenes Hörigkeitsverhältnis
§ 1921 a [Hörigkeit] (1) Eine unbeschränkt geschäftsfähige Person männlichen Geschlechtes ist berechtigt, sich ihrer Geschäftsfähigkeit und ihrer Freiheit dadurch zu entledigen, dass sie sich in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren (§ 1921 d) einer Person weiblichen Geschlechtes (Herrin) als deren Höriger unterwirft.
(2) Die Unterwerfungserklärung des Hörigkeitswilligen bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 1921 b [Wesen des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses] Mit dem Eintritt des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses verliert der Hörigkeitswillige seine Geschäftsfähigkeit und seine Prozessfähigkeit. Fortan wird er gerichtlich wie außergerichtlich von seiner Herrin vertreten, außer es sei, dass ihn diese in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren (§ 1921 r) aus freien Stücken wieder aus dem Hörigkeitsverhältnis entließe. Rechtsgeschäfte, welche die Herrin zur Entlassung eines ihr Hö-rigen aus dem Eingetragenen Hörigkeitsverhältnis verpflichten, sind nichtig.
§ 1921 c [Obliegenheiten der Herrin] (1) Die Herrin ist verpflichtet, dem Hörigen Obdach und Nahrung zu gewähren und erforderlichenfalls für seine ärztliche Behandlung zu sorgen.
(2) Die Herrin ist für die Erziehung des Hörigen zu Demut und Gehorsam verantwortlich. Sie hat jedes Fehlverhalten des Hörigen zu ahnden und dem Hörigen unabhängig von seinem Verhalten mindestens einmal in jedem Kalendermonat eine Züchtigung zu verabreichen. Nicht berechtigt ist sie dazu, dem Hörigen körperliche Verstümmelungen zuzufügen oder ihn einer sein Leben gefährdenden Behandlung auszusetzen.
§ 1921 d [Erwerb der Hörigkeit] (1) Der Hörigkeitswillige erwirbt die Hörigkeit dadurch, dass er in drei verschiedenen Terminen vor der zuständigen Standesbeamtin oder vor dem zuständigen Standesbeamten in Gegenwart seiner künftigen Herrin eine notariell beurkundete Erklärung der bedingungslosen Unterwerfung unter diese abgibt und diese Erklärung jeweils mündlich wiederholt. Seiner zeitlich ersten Unterwerfungserklärung hat der Hörigkeitswillige eine amtsärztliche Bescheinigung des Inhalts beizufügen, dass er sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befinde.
(2) Die Unterwerfungserklärung ist mit dem folgenden Wortlaut abzugeben: Ich (worauf der vollständige Name, der Tag und der Ort der Geburt und die aktuelle Wohnanschrift folgen) ersuche ergebenst darum, mir den Status des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses zu verleihen und mich unter Strafdrohung zu verpflichten, meiner Herrin zu dienen, ihr stets bedingungslos zu gehorchen und sie zu verehren. Dies schwöre ich bei allem, was mir heilig ist.
(3) Vor Ausspruch jeder der drei mündlichen Unterwerfungserklärungen hat sich der Hörigkeitswillige zwecks Bekräftigung der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung vor seiner künftigen Herrin auf die Knie zu begeben und ihr seine Hände zur Fesselung darzureichen.
(4) Als Zeichen der Annahme der Unterwerfungserklärung hat die künftige Herrin jeweils nach deren Ausspruch dem Hörigkeitswilligen eine schmerzhafte Züchtigung zu verabreichen und ihn anschließend für die Dauer der darauffolgenden Nacht in einer Justizvollzugsanstalt ihrer Wahl unterzubringen. Die staatlichen Vollzugseinrichtungen und staatlich anerkannte privat betriebene Vollzugseinrichtungen sind im Rahmen ihres
Fassungsvermögens verpflichtet, den von ihren künftigen Herrinnen eingelieferten Hörigkeitswilligen Aufnahme zu gewähren. Es ist ihnen untersagt, einen eingelieferten Hörigkeitswilligen ohne ausdrückliche Aufforderung seiner künftigen Herrin aus der Haft zu entlassen.
(5) Die Unterwerfungserklärung ist zwei weitere Male in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wobei zwischen jeder Erklärung und der darauffolgenden ein Zeitraum liegen muss, der unter dem Eindruck der erlittenen Züchtigung und der anschließenden Inhaftierung ausreicht, dass sich der Hörigkeitswillige der Tragweite seiner Entscheidung bewusst wird, mindestens jedoch eine Woche.
(6) Mit der Mittagsstunde des Tages, der auf die Abgabe der dritten Unterwerfungserklärung folgt, tritt das Hörigkeitsverhältnis zwischen der Herrin und dem Hörigen in Kraft. Der Hörigkeitswillige hat sich dazu in das zuständige Standesamt zu begeben, wo er darüber zu belehren ist, dass er nunmehr letztmals Gelegenheit habe, die von ihm abgegebenen Unterwerfungserklärungen zu widerrufen. Ein späterer Widerruf ist unwirksam.
(7) Das Bestehen des Hörigkeitsverhältnisses ist in das Personenstandsbuch einzutragen und öffentlich bekannt zu machen.
§ 1921 e [Bürgerlich-rechtliche Folgen der Hörigkeit] (1) Mit Erlangung der Hörigkeit verliert der Hörige alle ihm zustehenden Eigentumsrechte sowie alle dinglichen und schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber Dritten einschließlich solcher, die gesetzlich unpfändbar sind.
(2) Die Herrin wird ohne weiteren Vollzugsakt Eigentümerin und Besitzerin aller im Eigentum des Hörigen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Hinsichtlich der in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen ist der Hörige lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Weiter erwirbt die Herrin ohne weiteren Vollzugsakt die Inhaberschaft an allen dinglichen und schuldrechtlichen Rechten ihres Hörigen sowie an Immaterialgüterrechten wie Patenten oder Urheberrechten. Der Rechtsübergang kann weder nach dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz) noch nach den §§ 129 bis 147 der Insolvenzordnung angefochten werden. Er löst weder ertragsteuerrechtliche Folgen aus noch solche umsatzsteuerrechtlicher, schenkungsteuerrechtlicher oder grunderwerbsteuerrechtlicher Art. Im Grundbuch ist der Rechtsübergang im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 894 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einzutragen.
(3) Der Hörige ist nicht testierfähig. Vor Erwerb der Hörigkeit getroffene letztwillige Verfügungen einschließlich solcher durch Erbvertrag verlieren mit dem Erwerb der Hörigkeit ihre Wirksamkeit. Gesetzliche Alleinerbin des Hörigen ist seine Herrin.
(4) Erbschaften und Vermächtnisse, die nach den allgemeinen Vorschriften dem Hörigen zustünden, fallen seiner Herrin an. Der Hörige ist nicht berechtigt, Erbschaften, Vermächtnisse oder den Pflichtteil auszuschlagen; das Ausschlagungsrecht steht allein der Herrin zu. Die Steuerklasse für die Erbschaftsteuer bestimmt sich nach dem persönlichen Verhältnis des Hörigen zum Erblasser.
(5) Durch diese Bestimmungen werden die Grundrechte auf Eigentum und Erbrecht (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 1921 f [Namensrechtliche Folgen] Mit Eintritt des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses erwirbt der Hörige den Familiennamen seiner Herrin. Er ist nicht berechtigt, Namenszusätze irgendwelcher Art zu führen, die auf seinen früheren Familiennamen hinweisen. Ihm ist weiter untersagt zu dul-den, von Dritten mit seinem früheren Familiennamen angesprochen zu werden.
§ 1921 g [Verheimlichungsverbot] (1) Auf öffentlichen Flächen und auf solchen, zu denen das Publikum Zutritt hat, ist der Hörige gehalten, stets deutlich als ein solcher erkennbar zu sein. Er ist verpflichtet, an solchen Orten ein schwarzes Halsband zu tragen, das nicht von anderen Kleidungsstü-cken verdeckt sein darf und das so beschaffen sein muss, dass sich daran eine Leine befestigen lässt. Vorschriften über Bekleidung, Haartracht und Kopfbedeckung von Hörigen werden im Wege der Rechtsverordnung von den Landesregierungen erlassen, die dabei auf regionale Bräuche Rücksicht zu nehmen haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Alle Ausweispapiere des Hörigen müssen in auffallender Schrift den Vermerk „Höriger“ und den vollständigen Namen seiner Herrin tragen.
(3) In Telefonverzeichnisse darf der Name eines Hörigen nur aufgenommen werden, wenn er mit dem Vermerk „Höriger“ verbunden ist und anstelle seiner Anschrift und Telefonnummer diejenigen seiner Herrin angibt.
§ 1921 h [Gehorsams- und Arbeitspflicht] (1) Der Hörige hat seiner Herrin bedingungslos zu gehorchen.
(2) Er ist weder berechtigt, ihr zu widersprechen, noch dazu, sie nach den Gründen ihrer Befehle zu befragen.
(3) Die Herrin kann dem Hörigen jederzeit Arbeit aller Art zuweisen, ihm Hand- und Fußfesseln anlegen, ihn knebeln, ihm die Augen verbinden, ihn züchtigen und ihn nach ihrem freien Belieben in eigenen Räumlichkeiten oder in einer staatlichen oder einer privaten Vollzugsanstalt auf unbeschränkte Dauer unterbringen. Die staatlichen Vollzugseinrichtungen und staatlich anerkannte privat betriebene Vollzugseinrichtungen sind im Rahmen ihres Fassungsvermögens verpflichtet, von ihren Herrinnen eingelieferten Hörigen Aufnahme zu gewähren. Sie sind nicht befugt, einen inhaftierten Hörigen ohne ausdrückliche Aufforderung seiner Herrin aus der Haft zu entlassen.
(4) Die Herrin kann Arbeitsverhältnisse ihrer Hörigen mit Arbeitgebern ihrer Wahl begründen, wobei die Lohn- und Gehaltsansprüche der Herrin zustehen. Die Hörigen sind verpflichtet, die vertraglichen Arbeitsleistungen an den Arbeitgeber zu erbringen. Arbeitgeber sind nicht berechtigt, einen Bewerber aus dem Grunde abzulehnen, weil er sich in dem gesetzlichen Personenstand des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses befindet. Befand sich der Hörige bei Begründung des Hörigkeitsverhältnisses in einem
Arbeitsverhältnis, so obliegt seiner Herrin die Entscheidung, ob das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll oder ob sie es innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigt. Der Arbeitgeber ist nicht befugt, ein Arbeitsverhältnis wegen Eintritts des Arbeitnehmers in den gesetzlichen Personenstand des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses zu kündigen. Entsprechendes gilt für Beamtenverhältnisse.
(5) Jedermann ist verpflichtet, eine von ihm wahrgenommene Verletzung der Gehorsamspflicht eines Hörigen gegenüber seiner Herrin unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die gesetzlichen Aussageverweigerungsrechte nach den § 53 bis 55 der Strafprozessordnung finden keine Anwendung.
§ 1921 i [Erreichbarkeitspflicht] (1) Der Hörige ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Einwilligung seiner Herrin die Gemarkung der Gemeinde, die seine Herrin ihm zugewiesen hat, zu verlassen. Dies gilt nicht im Falle entsprechender Weisungen seines Arbeitgebers oder der an dessen Stelle Weisungsbefugten bei einem nach § 1921 h Absatz 4 eingegangenen oder fortbestehenden Arbeitsverhältnis; der Hörige ist jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Möglichen vor Verlassen der Gemeindegemarkung die Einwilligung seiner Herrin einzuholen. Gelingt dies nicht, so hat er seiner Herrin eine Nachricht über seinen Aufenthaltsort zu hinterlassen. Durch diese Vorschrift wird das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Grundge-setz) eingeschränkt.
(2) Der Hörige ist nicht berechtigt, sich vor seiner Herrin verborgen zu halten, sondern hat für sie zu jeder Zeit erreichbar zu sein.
(3) Polizeidienststellen und andere staatliche Stellen, denen Verstöße eines Hörigen gegen diese Pflichten bekannt werden, haben ihn unverzüglich festzunehmen und ihn zu seiner Herrin zurückzuschaffen.
(4) Wird ein Höriger bei dem Versuch angetroffen, das Bundesgebiet ohne Begleitung seiner Herrin oder einer von seiner Herrin schriftlich
Beauftragten zu verlassen, so ist er von den Bediensteten des Grenzaufsichtsdienstes unverzüglich festzunehmen und zu seiner Herrin zurückzuschaffen.
§ 1921 j [Auskunftspflicht](1) Der Hörige hat auf Verlangen seiner Herrin dieser und den von ihr Beauftragten jederzeit richtige und vollständige Auskunft über alle ihn betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen.
(2) Alle staatlichen Stellen haben der Herrin Auskunft über sämtliche Erkenntnisse, die den Hörigen betreffen, zu erteilen und ihr die über ihn geführten Akten zugänglich zu machen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und § 30 der Abgabenordnung (Steuergeheimnis)
gelten gegenüber der Herrin nicht, ebenso wenig die in der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung und anderen Verfahrensgesetzen der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte.
§ 1921 k [Meinungsäußerungen](1) Dem Hörigen ist es untersagt, mündlich oder schriftlich eine Meinung zu vertreten, die von derjenigen seiner Herrin abweicht. Früher geäußerte abweichende Meinungen hat er mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückzunehmen.
(2) Ihm ist weiter untersagt, Dritten gegenüber die Person seiner Herrin oder eine ihrer Maßnahmen einer Kritik zu unterziehen. Jegliche Kritik durch andere Personen an seiner Herrin oder an deren Maßnahmen hat er strikt zurückzuweisen. Lenken seine Gesprächspartner nach dieser Zurückweisung nicht ein, so hat er den Kontakt zu diesen abzubrechen.
(3) Der Hörige ist verpflichtet, seiner Herrin für jede ihrer Maßnahmen einschließlich den von ihr an ihm vorgenommenen Züchtigungen zu danken.
(4) Durch diese Bestimmungen wird das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 1921 l [Postsperre](1) Der Hörige ist nicht befugt, an ihn adressierte Postsendungen mit Ausnahme solcher seiner Herrin entgegenzunehmen.
(2) Den Hörigen betreffende Postsendungen einschließlich förmlicher gerichtlicher und behördlicher Zustellungen sind ausschließlich an die Herrin des Hörigen zu richten. § 51 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt nicht. Nur die Herrin ist berechtigt, die Sendungen zu öffnen oder sie von durch sie Beauftragte öffnen zu lassen. Es obliegt einzig ihrer Entscheidung, ob sie den Hörigen von deren Inhalt in Kenntnis setzt.
(3) Ist gleichwohl eine nicht von der Herrin abgesandte Postsendung bei dem Hörigen eingegangen, so hat er die Herrin unverzüglich davon zu verständigen und nach ihren Weisungen zu verfahren.
(4) Dem Hörigen ist es untersagt, seinerseits Postsendungen mit Ausnahme solcher an seine Herrin selbst zur Post zu geben. Er hat alle für Dritte bestimmten Sendungen unverschlossen seiner Herrin vorzulegen. Diese entscheidet nach freiem Belieben darüber, ob sie die Sendungen weiterleitet.
(5) Dem Hörigen ist es untersagt, Ferngespräche mit anderen Personen als seiner Herrin oder den von ihr Beauftragten zu führen. Dies gilt nicht für die Benutzung von Notrufnummern im Falle eines akuten Notstandes, der so dringend ist, dass die vorherige Aufnahme einer Verbindung mit der Herrin ausscheidet.
(6) Dem Hörigen ist es untersagt, E-Mails an andere Personen als an seine Herrin zu senden oder E-Mails, die nicht von seiner Herrin abgesandt worden sind, zu öffnen.
(7) Durch diese Bestimmungen wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 1921 m [Betretungs- und Durchsuchungsrecht] (1) Die Herrin ist berechtigt, sämtliche Wohnräume des Hörigen einschließlich Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu durchsuchen oder durch von ihr Beauftragte betreten oder durchsuchen zu lassen.
(2) Der Hörige hat der Herrin unaufgefordert ein Exemplar sämtlicher Schlüssel zu überlassen und ihr unaufgefordert und unverzüglich sämtliche Codes sowie deren Änderung mitzuteilen, die Türen, Fahrstühle oder Behältnisse vor der Benutzung durch Unbefugte zu dienen bestimmt sind.
(3) Die Herrin ist berechtigt, alle Behältnisse im Gewahrsam des Hörigen und seine am Leib getragene Kleidung jederzeit zu durchsuchen oder durch von ihr Beauftragte durchsuchen zu lassen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird dadurch eingeschränkt.
§ 1921 n [Kontaktverbot] Die Herrin kann dem Hörigen jeglichen Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen untersagen.
§ 1921 o [Strafbestimmungen] (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft,
1. wer als Höriger einem Befehl seiner Herrin zuwiderhandelt oder sich weigert, ihn zu befolgen,
2. wer als Höriger seiner Herrin widerspricht,
3. wer als Höriger eine Meinung äußert, die von einer ihm bekannten Meinung seiner Herrin abweicht,
4. wer als Höriger gesetzeswidrige Namenszusätze führt oder wer es duldet, von Dritten mit seinem früheren Familiennamen angesprochenzu werden,
5. wer als Höriger ohne Einwilligung seiner Herrin die Gemarkung der ihm von ihr zugewiesenen Gemeinde verlässt, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 1921 i Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
6. wer sich als Höriger vor seiner Herrin verborgen hält,
7. wer als Höriger Vorkehrungen dagegen trifft, in der Öffentlichkeit sogleich unschwer als Höriger erkannt zu werden,
8. wer als Höriger Vorschriften über Bekleidung, Haartracht oder Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit verletzt,
9. wer als Höriger im Besitz von Ausweispapieren ist, in denen der Hinweis auf den Hörigkeitsstatus fehlt, und diese nicht unverzüglich seiner Herrin zwecks Veranlassung des Nachtrags des HörigenVermerks aushändigt,
10. wer als Höriger seiner Herrin falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt,
11. wer als Höriger den gesetzlich vorgeschriebenen Dank an seine Herrin verabsäumt,
12. wer als Höriger den gesetzlichen Vorschriften zur Postsperre (§ 1921 l) zuwiderhandelt,
13. wer als Höriger durch aktives Handeln oder durch Unterlassen Vorkehrungen trifft, die geeignet sind, seiner Herrin oder den von ihr Beauftragten den Zutritt zu seiner Wohnung oder zu einzelnen Räumen sowie den Zugriff auf den Inhalt von Behältnissen zu erschweren, wie etwa durch eigenmächtigen Austausch von Schlössern oder durch Versperren von Türen,
14. wer gegen ein Kontaktverbot seiner Herrin verstößt und
15. wer als Höriger ohne Einwilligung seiner Herrin von jemandem Geld oder Waren entgegennimmt.
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
(2) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Hörige seine Tat sogleich nach ihrer Begehung ernstlich bereut, er den Schaden wiedergutmacht und seine Herrin die Strafmilderung ausdrücklich befürwortet.
(3) Die Ahndung des Fehlverhaltens eines Hörigen durch die Herrin selbst im Wege von Freiheitsentzug, Züchtigung oder auferlegten Arbeitspflichten steht seiner Bestrafung nach den staatlichen Gesetzen nicht entgegen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer als Höriger seine Herrin oder die von ihr Beauftragte tätlich angreift oder vor ihr flieht. Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
(5) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
1. wer eine ihm erkennbare Gehorsamspflichtverletzung eines Hörigen oder eine ehrverletzende Äußerung über seine Herrin oder eine Unmutsäußerung über Maßnahmen seiner Herrin nicht unverzüglich den zuständigen Stellen anzeigt,
2. wer sich als Höriger bei Befolgung von Befehlen seiner Herrin oder einer von dieser Beauftragten der Säumigkeit befleißigt,
3. wer einem ihm als Hörigem Erkennbaren ohne Einwilligung seiner Herrin Geld oder Waren aushändigt oder wer solche von ihm entgegennimmt,
4. wer in Kenntnis der Hörigkeit einen Hörigen mit dessen früherem Familiennamen anspricht oder anschreibt,
5. wer unter Umgehung der Herrin einem ihm als Hörigem Bekannten Nachrichten durch Nutzung elektronischer Medien unmittelbarzukommen lässt.
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft,
1. wer einem Hörigen vorsätzlich zur Flucht verhilft,
2. wer einen Hörigen vorsätzlich vor seiner Herrin verborgenhält,
3. wer einem Hörigen vorsätzlich Ausweispapiere ohne deutlich sichtbaren Hörigkeitsvermerk verschafft,
4. wer einer Herrin geldwerte Vorteile mit dem Ziel verspricht oder zuwendet, sie zur Entlassung eines Hörigen aus dem Hörigkeitsverhältnis zu veranlassen,
5. wer einen Hörigen zum Ungehorsam gegen seine Herrin oder eine von dieser Beauftragte auffordert. Ist der Täter selbst Höriger derselben Herrin, so ist die Tat mit Freiheits- strafe nicht unter zehn Jahren zu bestrafen.
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
Wird eine der in Nummern 1, 2 oder 3 genannten Straftaten fahrlässig begangen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer von einer Straftat der in Absatz 6 bezeichneten Art oder deren Vorbereitung Kenntnis hat und die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Stellen unterlässt. Handelt es sich dabei um einen anderen Hörigen derselben Herrin, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
§ 1921 p [Strafprozessuale und strafvollzugsrechtliche Bestimmungen] (1) Die Herrin und die von ihr schriftlich Beauftragten haben in allen Justizvollzugsanstalten des Staates und in privat betriebenen Strafvollzugsanstalten jederzeit ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen Hörige der Herrin inhaftiert sind.
(2) Sie haben auch dort das Recht, ihnen Befehle aller Art zu erteilen, ihnen Hand-, Fuß- oder Mundfesseln anzulegen und sie in der ihnen geboten erscheinenden Weise zu züchtigen.
(3) Das Vollzugspersonal hat die Herrin und die von dieser Beauftragten bei der Brechung von etwaigem aktivem oder passivem Widerstand des Hörigen zu unterstützen und erforderlichenfalls den Befehlen der Herrin oder den von dieser Beauftragten mit allen in Frage kommenden Mitteln Nachdruck zu verleihen.
(4) Das Vollzugspersonal ist verpflichtet, der Herrin lückenlose Auskunft über das Verhalten des Hörigen in der Haft zu erteilen; es kann dazu durch Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10000 Euro oder durch Erzwingungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angehalten werden.
§ 1921 q [Fortsetzung des Hörigkeitsverhältnisses] Im Falle etwaigen Ablebens der Herrin zu Lebzeiten des Hörigen wird das Hörigkeitsverhältnis mit der Frau fortgesetzt, welche die Herrin dafür bestimmt hat. Fehlt eine solche Bestimmung, so wählt das Betreuungsgericht die neue Herrin aus; es hat dabei auf die Wünsche des Hörigen Rücksicht zu nehmen. Bis zur Bestimmung der neuen Herrin und zur Ingewahrsamnahme des Hörigen durch diese ist der Hörige in Haft zu halten.
§ 1921 r [Beendigung des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses] (1) Die Herrin ist berechtigt, den Hörigen aus dem Hörigkeitsverhältnis zu entlassen. Zur Entlassung bedarf es einer mündlichen Erklärung der Herrin in einem Termin bei dem zuständigen Standesamt in Gegenwart des Hörigen. Spätestens zwei Wochen vor diesem Termin hat die Herrin den Hörigen von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Hörige ist nicht befugt, der Erklärung seiner Herrin zu widersprechen. Er kann jedoch im Termin beantragen, dass das Hörigkeitsverhältnis mit einer anderen Herrin fortgesetzt werde. Die Bestimmung der neuen Herrin obliegt dem Betreuungsgericht, es hat dabei auf die Wünsche des Hörigen Rücksicht zu nehmen. Bis zur Bestimmung der neuen Herrin und zur Ingewahrsamnahme des Hörigen durch diese ist der Hörige in Haft zu halten.
(3) Mit Beendigung des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses erlangt der Hörige seine Geschäftsfähigkeit, seine Prozessfähigkeit und seinen früheren Familiennamen zurück.
(4) Die Herrin hat dem Hörigen nach den Bestimmungen in § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vermögensgegenstände zurückzuverschaffen oder ihm deren Geldwert zu ersetzen, die sie mit Begründung des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses erlangt hatte, soweit sie bei Beendigung des Eingetragenen Hörigkeitsverhältnisses noch vorhanden sind, abzüglich des gesetzlichen Hörigkeitsentgelts.
(5) Das Hörigkeitsentgelt ermittelt sich im Wege der Multiplikation der Anzahl der Tage, die das Eingetragene Hörigkeitsverhältnis angedauert hatte, mit dem jeweiligen Tagessatz, den die Landesregierungen durch Rechtsverordnung festsetzen. Bei der Bemessung der Tagessätze haben die Landesregierungen den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen; sie sind so zu bestimmen, dass sie die Geld- und Zeitaufwendungen der Her-rin für Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung und Erziehung des Hörigen abdecken und Raum für einen angemessenen Gewinnaufschlag der Herrin verbleibt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. In Ermangelung einer landesrechtlichen Verordnung bestimmt das Betreuungsgericht den Tagessatz nach billigem Ermessen; es hat dazu die Berufsvertretung der Herrinnen zu hören.
§ 1921 s [Übertragung des Hörigkeitsverhältnisses] (1) Die Herrin kann ihr Recht aus dem Hörigkeitsverhältnis an eine andere Herrin übertragen. § 1921 r Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Hörige kann der Übertragung nicht widersprechen. Er kann jedoch im Termin beantragen, dass das Hörigkeitsverhältnis mit einer anderen Herrin als der von der übertragenden Herrin bestimmten fortgesetzt werde, es sei denn, die neue Herrin sei mit der früheren Herrin in gerader Linie verwandt oder deren Schwester. Die Bestimmung der neuen Herrin obliegt dem Betreuungsgericht, es hat dabei auf die Wünsche des Hörigen Rücksicht zu nehmen. Bis zur Bestimmung der neuen Herrin und zur Ingewahrsamnahme des Hörigen durch diese ist der Hörige in Haft zu halten.
(3) Das Antragsrecht nach Absatz 2 steht dem Hörigen auch in den Fällen nicht zu, in denen er sich schriftlich mit der Übertragung der Rechte aus dem Hörigkeitsverhältnis auf die neue Herrin einverstanden erklärt hatte oder in denen die neue Herrin die Betreuung des Hörigen während der letzten drei Jahre als Beauftragte der früheren Herrin im Wesentlichen übernommen hatte.
(4) Soweit keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, hat die ehemalige Herrin der neuen Herrin den in § 1912 r Absätze 4 und 5 bestimmten Betrag zu erstatten.
Albert Mars

Nora ist Studentin und steht auf SM – was liegt da näher, als das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden und neben dem Studium als Domina zu arbeiten.
In dem Studio Medea beginnt sie als Jungdomina Elvira und lernt von der Pike auf, was eine professionelle Domina so können und wissen muss.
Schnell merkt sie, dass nicht alles, was Lack trägt, automatisch dominant ist, und dass ein Mann, der behauptet devot zu sein, oft nur Sex mit ein bisschen Haue will oder „gezwungen“ werden, eine Domina-Möse zu lecken.
Wie klingt es eigentlich, wenn eine Salzstange, die in eine Harnröhre eingeführt wird, zerbröselt? Das wollte Nora eigentlich nicht wissen, und nicht nur das, sondern manch anderes, was ihre Kolleginnen so tun, erscheint ihr fragwürdig. Sie begreift, dass sie ihren ganz eigenen Weg zu ihrer Dominanz finden muss.
Die Autorin Nora Schwarz gibt uns in ihrem Buch „Lessons in Lack“ einen ungeschminkten Einblick in die echte Welt eines Dominastudios jenseits aller Klischees.
Da ist die gelangweilte Kaffeeklatsch-Atmosphäre des Aufenthaltsraumes, die Tatsache, dass der Wunsch des zahlenden Kunden im Mittelpunkt steht und nicht die Lust der Frau, und natürlich auch der Hinweis, dass manche Praktiken für Frauen abturnend und ekelerregend sind.
Es gibt aber auch die anderen Sessions – die, die etwas Magisches haben, wo sich die Wünsche des Kunden und der Domina gleichen und beide lustvoll gemeinsam eine ganz eigene Welt erschaffen.
Wunderbar geschriebenes Buch, eine wunderbare Autorin, dazu liebevoll verlegt und lektoriert, und das alles zu einem normalen Preis. Wenn SM-Literatur nicht in der Schmuddelecke mit Perversenaufschlag stattfindet, ist sie einfach nur großartig.
Lesen!
Ausverkauft - Die Verlockung der Unschuld
Seitenblick Verlag
Autor/Interpret: A. Miros
„Die Verlockung der Unschuld“ ist ein Leckerbissen für devote Frauen und dominante Männer. Paperback, 178 Seiten statt für 18,50 Mängelexemplare für 5,00 € Lieferung in der Reihenfolge des Bestelleingangs
Seitenblick Verlag
Autor/Interpret: A. Miros
„Die Verlockung der Unschuld“ ist ein Leckerbissen für devote Frauen und dominante Männer. Paperback, 178 Seiten statt für 18,50 Mängelexemplare für 5,00 € Lieferung in der Reihenfolge des Bestelleingangs
Ein wunderbar romantisch geiles Buch ist „Dienerin zweier Herren“ von Sira Rabe.
Juliane, die eher etwas konservative Ansichten hat und für die Sex ohne Liebe unvorstellbar ist, lernt eines Tages die Ärzte und Zwillingsbrüder Antonio und Domenico kennen. Sie fühlt sich zu beiden hingezogen und auch die Brüder haben sich verliebt – doch wen soll Juliane wählen?
Sie trifft die mutige Entscheidung, sich nicht zu entscheiden, und schlägt den Brüdern eine Beziehung zu dritt vor. Zweifelnd lassen die beiden sich darauf ein und wider Erwarten leben sie sehr glücklich miteinander, nach einer Weile trennen sie nicht mal mehr den Sex und treiben es zu dritt. Der sanfte Antonio und der dominante Domenico sind die perfekte Mischung für Julianes Sexleben.
Doch eines Tages hat Juliane einen Autounfall. Als die Ärzte ihre Striemen sehen, vermuten sie ein Verbrechen und verhaften die Brüder ...
Mit diesem Buch habe ich einen wirklich vergnüglichen Nachmittag verbracht, die Liebesgeschichte ist voller Zärtlichkeit und Zuneigung, die Sexszenen leidenschaftlich detailliert beschrieben. Der SM ist romantisch und soft, einfach ein Buch zum Hach-Machen.
Ausverkauft - Dienerin zweier Herren - Preissenkung
UBooks
Autor/Interpret: Sira Rabe
Mit diesem Buch habe ich einen wirklich vergnüglichen Nachmittag verbracht, die Liebesgeschichte ist voller Zärtlichkeit und Zuneigung, die Sexszenen leidenschaftlich detailliert beschrieben. Der SM ist romantisch und soft, einfach ein Buch zum Hach-Machen. Paperback, 366 Seiten statt 13,90 nur noch 4,95 € Mängelexemplar statt 4,95 nur 3,- € Lieferung in der Reihenfolge des Bestelleingangs
UBooks
Autor/Interpret: Sira Rabe
Mit diesem Buch habe ich einen wirklich vergnüglichen Nachmittag verbracht, die Liebesgeschichte ist voller Zärtlichkeit und Zuneigung, die Sexszenen leidenschaftlich detailliert beschrieben. Der SM ist romantisch und soft, einfach ein Buch zum Hach-Machen. Paperback, 366 Seiten statt 13,90 nur noch 4,95 € Mängelexemplar statt 4,95 nur 3,- € Lieferung in der Reihenfolge des Bestelleingangs
Ganz unerwartet bekommt der devote Mark eine E-Mail von einer dominanten Dame. Sie behauptet, ihn gut zu kennen und alles über ihn zu wissen. Mit Neugier und Lust lässt er sich auf einen regen E-Mail-Kontakt ein. Um zu beweisen, dass er ein Treffen und ihre Zuwendung verdient hat, muss er verschiedene Prüfungen bestehen.
Eine der Aufgaben, die sie ihm stellt, ist, dass er sich in Latex bekleidet zum Bahnhof begeben und mit dem Zug fahren muss. Für Marc eine außerordentlich erregende Erfahrung, sich so öffentlich zu zeigen – vor allem, weil seine Herrin behauptet, ihn zu beobachten.
Eine andere Aufgabe ist, dass er eine Fetischparty besuchen muss. Das Outfit, das er tragen soll, ist leider nicht alleine anziehbar, und so muss er die Demütigung auf sich nehmen, eine Fremde um Hilfe zu bitten.
„Die Mailerziehung“ von Mona Rouge ist ein erregend erzähltes Märchen für devote Männer, ein Wunsch-erfüllender-Ponyhof ;)
Rausgenommen - Die Mailerziehung - Letztes Exemplar
Autor/Interpret: Mona Rouge
„Die Mailerziehung“ von Mona Rouge ist ein erregend erzähltes Märchen für devote Männer, ein Wunsch-erfüllender-Ponyhof ;) CD, 51 Min., 2010, Hörbuch statt 14,95 € nur 5,00 €
Autor/Interpret: Mona Rouge
„Die Mailerziehung“ von Mona Rouge ist ein erregend erzähltes Märchen für devote Männer, ein Wunsch-erfüllender-Ponyhof ;) CD, 51 Min., 2010, Hörbuch statt 14,95 € nur 5,00 €
Zilli
Zwischen unserem SM-Handbuch und dem Bestseller „Die Wahl der Qual“ klaffte eine Lücke, die jetzt endlich geschlossen ist. Mit „Kinky Sex“ ist jetzt eine allgemeine Einführung in den gesamten Bereich sadomasochistischen und fetischistischen Begehrens auf den Markt gekommen, die sich unterhaltsam und fundiert mit unserem Thema beschäftigt. Neben den eigentlichen Texten ergänzen passende Lese- und Surftipps die einzelnen Bereiche, so dass das Buch auch Lust macht, sich eingehender mit dem einen oder anderen zu beschäftigen, das einen beim Lesen besonders anmacht. Sehr angenehm ist mir der nicht wertende und entspannte Ton aufgefallen, in dem das Buch geschrieben ist. Keine Zeigefinger oder moralisierenden Wertungen. Sehr oft kommen Leute aus der Szene in Interviews oder kurzen Statements zu Wort, so dass das Buch inhaltlich authentisch ist.
Neben einer ausführlichen Einführung in das Thema beschäftigt sich ein Teil mit den unterschiedlichen Praktiken und den sich dort bietenden Möglichkeiten und Reizen. In einem weiteren Teil geht es um Codes und Verträge und in einem ausführlichen und aktuellen Anhang geht es um Literatur, Webseiten und andere Infoquellen. Hilfreich hierbei ist auch eine Auflistung von SM- und Fetisch-Stammtischen, nach Postleitzahlbereichen geordnet.
Bebildert ist das Buch sehr einfühlsam von André Bnony.
Unser Tipp: Tolles Buch für Neugierige, Einsteiger und alle, die immer noch ein bisschen mehr wissen wollen.
Eher etwas für Leute, denen es zu wenig ist, sich nur oberflächlich mit dem Thema Sexualität zu beschäftigen; für die, die auch interessiert, was der aktuelle Stand der Wissenschaft im Bereich der unterschiedlichen Sexualitäten ist.
Der neue Sammelband des angesehenen Sexualforschers Volkmar Sigusch enthält Texte zu den unterschiedlichsten Themen wie etwa SM, Gesundheitsgewinn durch Sexualität, Homosexualität, Neosexualitäten, Sex und Politik sowie Informationen zur Sexualwissenschaft. Also nicht eigentlich ein Buch zum Thema SM, dennoch finden wir es wichtig, auch mal über den eigenen Tellerrand zu schauen. Die Zeit schrieb dazu: "Siguschs Essays geben dem Begehren seine Vertracktheit zurück", denn auch drei sogenannte sexuelle Revolutionen haben die Grundprobleme menschlicher Sexualität nicht lösen können, weil eben mehr am Sex dran ist.
Lager Artikel - sofort Lieferbar
Topseller
... Auf der Suche nach der sexuellen Freiheit - nur noch 1 Ex.
Autor/Interpret: Volkmar Sigusch
Für Leute, denen es zu wenig ist, sich nur oberflächlich mit dem Thema Sexualität zu beschäftigen; für die, die auch interessiert, was der aktuelle Stand der Wissenschaft im Bereich der unterschiedlichen Sexualitäten ist. Paperback, 294 S. statt 24,90 nur noch 15,-- € Preisreduzierte Mängelexemplare Lieferung in der Reihenfolge des Bestelleingangs
Autor/Interpret: Volkmar Sigusch
Für Leute, denen es zu wenig ist, sich nur oberflächlich mit dem Thema Sexualität zu beschäftigen; für die, die auch interessiert, was der aktuelle Stand der Wissenschaft im Bereich der unterschiedlichen Sexualitäten ist. Paperback, 294 S. statt 24,90 nur noch 15,-- € Preisreduzierte Mängelexemplare Lieferung in der Reihenfolge des Bestelleingangs
Eine gute Ergänzung unserer Workshop-Reihe ist das Tutorial von Osada Steve zum Thema Shibari. Auch wenn die gezeigten Fesselungen zu einer Zeit entstanden sind, als Steve sein Osada Ryu (Osada-Schule) noch nicht vollständig entwickelt hatte, so hat man hier eine gute Einführung ins Thema und diverse Fessel-Beispiele, die zum Nach-Fesseln animieren. In acht Kapiteln werden Schritt für Schritt das richtige Zusammenlegen eines Hanfseils, einfache Handgelenks- und Oberkörper-Fesselungen und eine Hänge-Fesselung erklärt. Diese Hängefesselung ist alles andere als Standard, eher etwas für den geübten Fessler und das erfahrene Modell, und daher meiner Meinung nach sehr hoch angesetzt für eine Einführung, obwohl die Fesselung von der Technik her keine hohen Ansprüche stellt. Leider fehlt eine Beschreibung des Takate Kote – die Standard-Oberkörper-Fesselung im japanischen Stil fast vollständig; Osada Steve setzt dieses Grundwissen wohl voraus, denn in der Demo am Ende des Films taucht er auf.
Ein hübsch gemachter Workshop-Film mit der bezaubernden Ageha.
Hautenges Latex an einem schönen Modell ist das Nonplusultra eines jeden Latex-Liebhabers. Zwar gibt es Fetisch-Bilder zuhauf im Netz, aber es ist doch etwas sehr viel Sinnlicheres, ein gedrucktes Buch in den Händen zu halten. Das auch schon bei uns im Heft abgebildete Modell Susan Wayland verkörpert eher die klassische Schönheit mit ihrem Schlafzimmerblick, den leicht geöffneten Lippen, der blonden Mähne, den ausgiebigen Kurven und den immer wieder neuen Posen. Wer eine gewisse überhöhte Künstlichkeit schätzt, wie sie oft mit der ohnehin künstlichen Haut eines Latex-Bodys oder -Kleides einhergeht, der wird mit diesem edel gedruckten Hochglanz-Band viel Freude haben.
Dass es eine Menge Überschneidungen gibt zwischen Fetisch und Gothic, ist eine Binsenweisheit, und so hat es wohl nahe gelegen, ein Buch zu machen, das beide Aspekte vereint. Und wenn das dann auch noch wirklich gut umgesetzt ist, ist es umso beeindruckender. Hier finden sich bekannte und unbekannte Modelle, die meist eine Intensität in Gestik, Blick und Auftreten haben, dass man Lust bekommt, diesen Frauen mal zu begegnen, auch wenn es dann derbe werden könnte … Hierzu ein paar Sätze aus der Einführung von Mark Benecke: "Die Models sind dabei alles, bloß nicht niedlich. Es sind gestandene Frauen, die garantiert keine Hilfe beim Korsettschnüren benötigen – außer, es würde ihnen gerade aus ganz anderen Gründen gefallen." Und das bringt es auf den Punkt.
Matthias

Wer bist Du (Name, Alter, gelernter Beruf, Webseite)?
Pedro Konjin: Ich bin Pedro Konijn, 40 Jahr alt, Chemie-Laborant, mein Webauftritt ist auf www.bykonijnart.com zu finden.
Seit wann machst Du Fetisch- bzw. SM-Bilder und wie bist Du dazu gekommen?
Pedro Konjin: Ich habe mit 26 angefangen. Ich hatte mich gefragt, warum kaum mehr so schöne Kunst wie die von John Willie, Sardax und Stanton gemacht wird. Und warum es nicht mehr Zeichnungen mit Seil und Bondagekunst gibt.
Lebst Du von Deiner Kunst? Wenn nein, womit verdienst Du Deine Brötchen?
Pedro Konjin: Nein, ich lebe nicht von meiner Kunst, sie ist mein Hobby. Meine Brötchen verdiene ich immer noch als Chemie-Laborant.
Was ist das Besondere an Deinen Bildern (die Auswahl Deiner Modelle, das Licht, die Sujets, die Bildbearbeitung)?
Pedro Konjin: Das Besondere ist der Blick aufs Detail und dass ich versuche, die Gefühle in Bondage oder Korsett mit
meinen Bildern sichtbar zu machen. Fetisch darf auch dabei sein und am liebsten arbeite ich in Schwarzweiß, manchmal aber auch in Farbe.
Hast Du künstlerische Ideengeber oder Vorbilder?
Pedro Konjin: Ich gebrauche mehr und mehr meine eigene Ideen und meine eigenen Bondagebilder, es gibt auch Inspiration durch Vorbilder, aber die ändere
ich nach meiner Fantasie ab.
Gibt es andere Künstler Deines Metiers, die Du gerne näher kennen lernen würdest?
Pedro Konjin: Ja, dies sind zum Beispiel Ray Leaning und Olivia de Bernardis.
Was erwartest Du von Modellen, wenn Du mit ihnen arbeitest (Profi oder Amateur, Aussehen, Verhalten etc.)?
Pedro Konjin: Ob Amateur oder Profi macht für mich keinen Unterschied. Was ich sehr wichtig finde, ist, dass sie nicht in Posen gehen, sondern mehr ihre eigenen Gefühle sehen lassen.
Wen würdest Du gerne mal abbilden bzw. vor Deiner Kameralinse haben?
Pedro Konjin: Madonna als Domina und Lady Gaga in einer richtigen Bondage.
Bitte sage uns einen Satz, der die Essenz Deiner Kunst zusammenfasst.
Pedro Konjin: Was sich auf dem Papier oder der Leinwand zeigt, muss das pure, reine Gefühl sein.
Was war Dein schönstes oder schrecklichstes Erlebnis am Set (oder bei der Produktion)?
Pedro Konjin: Als ich einmal mit einem Arm voller Farbe durch ein Kunstwerk fuhr, ohne es zu merken …
Wovon träumst Du als Künstler?
Pedro Konjin: Ich würde gern einmal so bekannt in der Szene werden wie John Willie oder Stanton und Sardax.
Schnelle Frage, spontane Antwort bitte: SM ist ... (Fetisch ist ...)
Pedro Konjin: Bondage, Fetisch und SM sind mein Leben.
Welche drei Dinge würdest Du auf eine einsame Insel mitnehmen?
Pedro Konjin: Bleistift, Farbe und Papier. :-)
Das BDSM-Magazin Schlagzeilen mit dem Schwerpunkt "Feminisierung - Erzwungen oder gewollt?", geilen Geschichten, spannenden Kolumnen, heißen Bildern, Gruppen, Terminen, Kontaktanzeigen und dem zusätzlichen Schwerpunkt des Sklavenzentralen-Magazins.
Redaktionelles ...
3 Vorweg
4 Briefe
6 Letter from London
10 Gruppen / Termine
14 Kunst: Pedro Konjin
20 Forum: Aus der Welt der Rechtsgelehrten
24 Dämonia: Strickliesl
36 Psychokiste
42 Schwerpunktthema: Feminisierung
48 Centerfold
61 non-consensual: How-to You Workshop
70 Medien
82 Das SM-Lexikon: N & O
78 Sektfrühstück: Nackte Männer
86 Neues im Shop
90 Kontaktanzeigen
94 Nachwort/Impressum
Geschichten ...
8 Junge Wilde: Metal, Migräne und Masochismus
26 Reich der Phantasie, reloaded
30 Die Bernsteinkönigin
30 Eine kurze Bondage-Story
54 Tagebuch der Keuschhaltung
56 Adventure
66 Ausgesetzt
74 Ritas Heißmangel
Redaktionelles ...
3 Vorweg
4 Briefe
6 Letter from London
10 Gruppen / Termine
14 Kunst: Pedro Konjin
20 Forum: Aus der Welt der Rechtsgelehrten
24 Dämonia: Strickliesl
36 Psychokiste
42 Schwerpunktthema: Feminisierung
48 Centerfold
61 non-consensual: How-to You Workshop
70 Medien
82 Das SM-Lexikon: N & O
78 Sektfrühstück: Nackte Männer
86 Neues im Shop
90 Kontaktanzeigen
94 Nachwort/Impressum
Geschichten ...
8 Junge Wilde: Metal, Migräne und Masochismus
26 Reich der Phantasie, reloaded
30 Die Bernsteinkönigin
30 Eine kurze Bondage-Story
54 Tagebuch der Keuschhaltung
56 Adventure
66 Ausgesetzt
74 Ritas Heißmangel
Klicken Sie auf eines der Icons um den Text zu lesen. Um den Text wieder zu verbergen, klicken Sie erneut auf das Icon.




